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Delegitimierung des Staates

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Die "Ver­fas­sungs­schutz­re­le­van­te De­le­gi­ti­mie­rung des Staa­tes" ist als Phänomenbereich im Zuge der Coronamaßnahmen eingeführt worden, um die Beobachtung der Demokratiebewegung durch den Verfassungsschutz rechtfertigen zu können.

Die Akteure dieses Phänomenbereichs [...] machen demokratische Entscheidungsprozesse und Institutionen von Legislative, Exekutive und Judikative verächtlich, sprechen ihnen öffentlich die Legitimität ab und rufen zum Ignorieren behördlicher oder gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen auf. Diese Form der Delegitimierung erfolgt [...] über eine ständige Agitation gegen und Verächtlichmachung von demokratisch legitimierten Repräsentantinnen und Repräsentanten sowie Institutionen des Staates und ihrer Entscheidungen. Hierdurch kann das Vertrauen in das staatliche System insgesamt erschüttert und dessen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden. Eine derartige Agitation steht im Widerspruch zu elementaren Verfassungsgrundsätzen wie dem Demokratieprinzip oder dem Rechtsstaatsprinzip.[1]

Es geht also darum, Kritik an der Regierung zu kriminalisieren.

Dagegen hat das Verfassungsgericht bereits 2009 entschieden:

Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien.[2]

Weblinks

Quellen

  1. Verfassungsschutzbericht 2021, S. 112
  2. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des ersten Senats vom 4 November 2009 – 1BvR 2150/08 – Rn. (1-110) - Urteil, Pressemitteilung