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Öffentlich-rechtlich

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Dieser Artikel stammt (evtl. teilweise) von Rudolph Bauer. Ähnliche Artikel enthält auch sein Buch "Kritisches Wörterbuch des Bunten Totalitarismus".

Wenig erhellender Terminus zur Bezeichnung von Körperschaften des öffentlichen Rechts (im Unterschied zu Körperschaften des Privatrechts); mitgliedschaftlich organisierte Verbände mit dem Status einer juristischen Person, die außerhalb der von den Ämtern und Behörden unmittelbar wahrgenommenen Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht besorgen, ggfs. unter Einsatz hoheitlicher Mittel.

Zum Beispiel Gemeinden, Kreise, Ortskrankenkassen, Landesversicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwalt- und Ärztekammern, Hochschulen und Universitäten. Ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Im Unterschied dazu sind Öffentlich-rechtliche Anstalten (z. B. Bibliotheken, Schulen, Rundfunk- und Fernseh-Anstalten; siehe Öffentlich-Rechtliche Medien) Verwaltungseinrichtungen, die zwar ebenfalls öffentliche Aufgaben erfüllen, aber nicht mitgliedschaftlich organisiert sind, sondern (angeblich!) Nutzer-orientiert.