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Maskenpflicht

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Corona

Es gibt große Variationen in der Wirksamkeit zwischen Stoffmasken und medizinischen Masken. Trotzdem wird ohne weitere Differenzierung nur eine Mund-Nasen-Bedeckung gefordert. Ein Infektionsschutz kann also nicht der Hauptzweck der Maskenpflicht sein.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte schreibt über nicht-medizinische Stoffmasken: "Träger der beschriebenen Mund-Nasen-Bedeckungen können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde." und weiter: "Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren. Auf diese Weise können sie bzw. ihre Träger einen Beitrag zur Reduzierung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 leisten."

Die Masken könnten also eventuell andere schützen obwohl dies zwei Absätze vorher als nicht nachgewiesen erklärt wurde.. Die gleiche, nicht nachgewiesene aber vielleicht theoretisch denkbare Schutzwirkung ist aber wahrscheinlich auch erreicht, wenn man einfach in seine Armbeuge hustet. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die Maske bei ruhig auf ihrem Stuhl sitzenden Schülern mit ruhigem Atem irgendeine messbare Wirkung hätte.

Betriebsleiter und Schulleiter in Deutschland sind persönlich haftbar für Schäden durch Maskentragen: Rechtsanwalt Ralf Ludwig über die Haftung der Arbeitgeber, die Masken anordnen YT (ausführliche Version, Bittel TV Interview).

  • Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 27.5.2020, aktualisierte Fassung 7.10.2020 Link
  • HINWEISE DES BFARM ZUR VERWENDUNG VON MUND–NASEN-BEDECKUNGEN (Z.B. SELBST HERGESTELLTEN MASKEN, „COMMUNITY- ODER DIY-MASKEN“), MEDIZINISCHEN GESICHTSMASKEN SOWIE PARTIKELFILTRIERENDEN HALBMASKEN (FFP1, FFP2 UND FFP3) IM ZUSAMMENHANG MIT DEM CORONAVIRUS (SARS-COV-2 / COVID-19) Link

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt empfiehlt eine maximale Maskentragedauer von drei Stunden: Factsheet Atemschutz: "Es wird empfohlen, keinesfalls mehr als 3 Stunden mit Filtermasken ohne Gebläseunterstützung zu arbeiten. Bei Arbeiten mit Atemschutz sind feste Pausen einzuplanen. Die Arbeitsunterbrüche sollen mindestens eine halbe Stunde betragen."

Die Evidenzlage zu Mund-Nasen-Bedeckungen: aerzteklaerenauf.de/masken