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Grundgesetz

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Dieser Artikel stammt (evtl. teilweise) von Rudolph Bauer. Ähnliche Artikel enthält auch sein Buch "Kritisches Wörterbuch des Bunten Totalitarismus".

Stark durchlöcherter Verfassungsersatz.

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wie es 1949 vom Parlamentarischen Rat als eine um Grundrechte angereicherte Sammlung von Verwaltungsvorschriften verabschiedet wurde, sollte ein liberales, demokratisches und friedliebendes Deutschland begründen, in dem sich niemand anmaßt, freie Meinungen zu unterdrücken oder Grundrechte willkürlich einzuschränken. Von diesem Anspruch ist nur noch wenig übrig geblieben; in der Zwischenzeit hat das GG nämlich zahlreiche Änderungen erfahren. Die ursprünglich 146 GG-Artikel sind auf 204 angestiegen. Lediglich 82 Artikel sind seit 1949 unverändert geblieben. 122 Artikel wurden geändert, davon 59 mehrfach. Von den 237 Einzeländerungen betrafen 16 die Grundrechte, auch von den 67 verfassungsändernden Gesetzen waren sieben grundrechtsrelevant.

In der Zeit von Corona wurden die grundgesetzlichen Freiheitsrechte der Art. 1, Art. 2,1; Art 3, 1; Art. 4, 1 und 2; Art. 5, 3; Art. 7,1; Art. 8,1; Art 11,1; Art. 12,1; Art. 13,1; Art. 14,1; Art. 16,1. und Art. 91 durch infektionsschutzrechtliche Maßnahmen eingeschränkt. Ein zunächst in eigener Regie als Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dann an die EU ausgelagertes Zensurrecht in Form des Digital Services Act wurde verabschiedet. Eigentumsrechte wurden durch Klimaschutzgesetze in Frage gestellt. Beim Anschluss der DDR zum Geltungsbereich des GG fand Art. 146 keine Beachtung: „Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.“ – Mit dem Provisorium GG lässt sich ähnlich „erfolgreich“ regieren wie unter der Weimarer Verfassung, die auch nach dem Machtantritt Hitlers formell weiteren Bestand hatte.